Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Gesetzesentwurf zum Solarpaket 1 beschlossen. Es verspricht mehr Leistung und weniger Bürokratie. Auch innovative Anlagen werden künftig stärker berücksichtigt.
Doch was soll sich konkret für Verbraucher und Unternehmen beim Solarstrom ändern? Wir fassen für Sie zusammen.
Agri-PV, PV-Parkplatzüberdachungen und Co. werden separat ausgeschrieben
So sieht das Solarpaket ein eigenes Teilsegment für innovative Solaranlagen wie Agri-PV, schwimmende Solaranlagen, Photovoltaikanlagen auf Mooren oder PV-Parkplatzüberdachungen in den Freiflächenausschreibungen vor. Diese Anlagen müssen künftig nicht mehr mit herkömmlichen Solarparks um die Marktprämie konkurrieren.
Bessere Nutzung landwirtschaftlicher Flächen
Künftig sollen grundsätzlich auch Projekte auf benachteiligten landwirtschaftlichen Flächen an Ausschreibungen teilnehmen können. Die Bundesländer erhalten aber die Möglichkeit, dies einzuschränken, insbesondere wenn in dem jeweiligen Bundesland bereits mehr als ein Prozent der landwirtschaftlichen Fläche für Photovoltaik genutzt wird. Die Obergrenze für Solaranlagen auf Agrarflächen soll bis 2030 bei 80 Gigawatt liegen. Außerdem wird im EEG klargestellt, dass mindestens die Hälfte der bis dahin zugebauten Leistung auf Dächern oder Lärmschutzwänden installiert werden muss.
Schnellerer Netzanschluss
Um den Netzanschluss zu beschleunigen, sollen Eigentümer benachbarter Grundstücke die Verlegung von Leitungen nicht mehr behindern können. Es müssen zwar Gestattungsverträge mit den Grundstückseigentümern ausgehandelt werden, aber es wird ein Anspruch auf Verlegung der Leitungen festgeschrieben.
Auch der Netzanschluss von kleinen Solardachanlagen soll vereinfacht werden. So wird der bestehende vereinfachte Netzanschluss von bisher 10,8 auf 30 Kilowatt Anlagenleistung angehoben. Das bedeutet, dass Anlagen bis zu dieser Leistung einfach angeschlossen werden können, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf den Anschlussantrag reagiert.
Direktvermarktung wird erleichtert
Für kleinere Anlagen bis 25 Kilowatt sind weitere Erleichterungen bei der freiwilligen Direktvermarktung vorgesehen. Hier soll nicht mehr zwingend ein System zur Anlagensteuerung installiert werden müssen.
Anlagenzertifikate erst ab einer Leistung von 270 Kilowatt
Weiterhin müssen künftig weniger Anlagen durch eine aufwändige Zertifizierung nachweisen, dass sie die Kriterien des jeweiligen Netzbetreibers erfüllen. Lag die Grenze für die Pflicht zur Anlagenzertifizierung bisher bei 135 Kilowatt, wird diese nun auf Anlagen mit mehr als 270 Kilowatt Einspeiseleistung oder mehr als 500 Kilowatt Anlagenleistung begrenzt. Unterhalb dieser Grenze reicht in Zukunft ein Einheitenzertifikat aus.
Gemeinschaftliche Stromerzeugung im Mehrfamilienhaus
Die Bundesregierung will aber auch den Bau von Anlagen in städtischen Gebieten erleichtern und die Bürger besser beteiligen. Dazu werden die Regelungen für den Betrieb von Anlagen auf Mehrfamilienhäusern vereinfacht. Eingeführt wird der Typus der Gemeinschaftsanlage nach österreichischem Vorbild. Dies bedeutet, dass Wohnungseigentümer gemeinsam eine Anlage auf dem Dach ihres Hauses betreiben können, ohne dass einer von ihnen zum Stromlieferanten mit allen Verpflichtungen wird.
Zusammenfassung von Anlagen nur noch am Netzanschluss
Da gerade in städtischen Gebieten immer wieder Anlagen zusammengefasst wurden, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben, hat die Bundesregierung die räumliche Komponente gestrichen.
Ausbau von Mieterstrom
Von den neuen Regelungen zur Anlagenzusammenfassung werden auch Mieterstromprojekte profitieren. So werden unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bisher gerade in Quartieren eine echte Herausforderung für Mieterstrom waren. Aber nicht nur das. Künftig wird Mieterstrom auch in Gewerbegebäuden möglich sein – bisher war er auf Wohngebäude beschränkt. Zudem wird auch Strom aus Anlagen auf Nebengebäuden und Garagen als Mieterstrom gefördert, wenn er ohne Durchleitung durch ein Verteilnetz direkt im zugehörigen Gebäude verbraucht wird.
Einfachere Nutzung von Balkonkraftwerken
Auch die Nutzung von Balkonkraftwerken soll vereinfacht werden. So entfällt die Meldepflicht beim Netzbetreiber. Sie müssen nur noch im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Die Betreiber müssen künftig auch nicht mehr den Einbau von Zweirichtungszählern abwarten. Solange der Messstellenbetreiber einen solchen Zähler noch nicht eingebaut hat, soll übergangsweise auch der normale Zähler rückwärts laufen dürfen.
Die Solarbranche begrüßt die nun beschlossenen Regelungen. So ist der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) davon überzeugt, dass durch diese Maßnahmen der Ausbau der Photovoltaik beschleunigt werden kann.
Nach seiner Verabschiedung muss das Solarpaket 1 nun noch im Bundestag beraten und beschlossen werden. Nach den Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums soll es spätestens zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Den kompletten Gesetzesvorschlag finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.